Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Polizei gerufen hat, schliesst die Kollusionsgefahr nicht aus, zumal er offensichtlich nicht damit gerechnet hatte, dass ein Verdacht gegen ihn entstehen könnte. Seine pauschalen Beteuerungen, wonach er nichts vertuschen bzw. behindern wolle, sind mit Blick auf die geschilderten Umstände nicht geeignet, die Kollusionsgefahr in diesem Stadium des Verfahrens auszuschliessen. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.