Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf die drohende Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr auch ein grosses Interesse daran, seinen Tatbeitrag möglichst gering zu halten und er scheint mit Blick auf die von ihm geschilderte Rolle als Versorger auch massgeblichen Einfluss auf diese Frauen zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Polizei gerufen hat, schliesst die Kollusionsgefahr nicht aus, zumal er offensichtlich nicht damit gerechnet hatte, dass ein Verdacht gegen ihn entstehen könnte.