Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er alles für die Frauen besorge, weist zudem auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin, womit die Aussagen dieser Frauen als mutmassliche Abnehmerinnen besonders kollusionsanfällig erscheinen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Strafverfolgungsbehörden bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten – jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung – die Möglichkeit haben, Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023