Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie für sich allein genommen eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht geständig. Zudem steht das Verfahren ganz am Anfang. Es ist nicht klar, welche Rolle der Beschwerdeführer spielt und wie vielen Frauen er Kokain geliefert hat.