7 Zudem geht aus dem Protokoll der Hafteröffnung hervor, dass der Beschwerdeführer nach einer kurzen Besprechung mit seinem Anwalt auf eine persönliche Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht verzichtet hat (Z. 203 ff.). Von einem bloss «angeblichen» Verzicht bzw. der Verletzung von Verfahrensrechten ist daher nicht auszugehen.