2023 N. 15 f. zu Art. 245). Weiter bestehen keine Hinweise, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung falsch protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll vorgelesen wurde. Hätte er tatsächlich nie gesagt, er beziehe seit sechs Monaten Kokain bei D.________, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in diesem Zeitpunkt korrigiert hätte. Abgesehen davon besteht auch ohne Berücksichtigung dieser Aussage ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.