Bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls handelt es sich zudem um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4). Deshalb kommt auch die Verwertbarkeit der aus den Durchsuchungen gewonnenen Beweismittel in Betracht, selbst wenn die Durchsuchungen bislang nur mündlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurden und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nicht anwesend war (vgl. auch THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 15 f. zu Art. 245).