Bei dieser Ausgangslage ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens abschliessend über die Verwertbarkeit des in der Mittelkonsole sichergestellten Kokains zu befinden. Bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls handelt es sich zudem um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4).