Da gemäss Rechtsprechung qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 3.3.5), ist die Verwertbarkeit der in der Mittelkonsole des Autos aufgefundenen Drogenmenge selbst dann nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn von einer fehlenden Einwilligung bzw. Durchsuchung ohne schriftlichen Befehl ausgegangen werden würde. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens abschliessend über die Verwertbarkeit des in der Mittelkonsole sichergestellten Kokains zu befinden.