Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Da gemäss Rechtsprechung qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 3.3.5), ist die Verwertbarkeit der in der Mittelkonsole des Autos aufgefundenen Drogenmenge selbst dann nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn von einer fehlenden Einwilligung bzw. Durchsuchung ohne schriftlichen Befehl ausgegangen werden würde.