Abgesehen davon dürfen Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen).