Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass auch das Nachschauen in der Mittelkonsole bzw. die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Inhalt der Mittelkonsole zu leeren (vgl. Protokoll Haftverfahren betreffend Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs [KZM 25 807] vom 22. April 2025, Z. 28 ff.), noch von der Nachschau im Sinne einer Gefahrenabwehr umfasst ist. Da die in der Folge angeordnete Durchsuchung des Autos noch weitere Beweismittel zum Vorschein brachte, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bereits vorgängig alles öffnen und herausnehmen müssen. Abgesehen davon dürfen Beweise nach Art.