215 StPO) grundsätzlich und einzig einen groben Blick in das Innere des Autos umfassen, würde es seines Sinns entleert. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass auch das Nachschauen in der Mittelkonsole bzw. die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Inhalt der Mittelkonsole zu leeren (vgl. Protokoll Haftverfahren betreffend Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs [KZM 25 807] vom 22. April 2025, Z. 28 ff.), noch von der Nachschau im Sinne einer Gefahrenabwehr umfasst ist.