6 um eine eigentliche Durchsuchung oder eine unzulässige Beweisausforschung gehandelt. Der Umstand, dass das Kokain in der Mittelkonsole zum Vorschein kam, ändert daran nicht. Würde das Nachschauen aus Sicherheitsgründen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (wozu auch der Selbstschutz der Polizei gehört, vgl. FAB- BRI/INHELDER, a.a.O., N. 30 zu Art. 215 StPO) grundsätzlich und einzig einen groben Blick in das Innere des Autos umfassen, würde es seines Sinns entleert.