Hinweise, wonach der Ablauf verdreht dargestellt worden ist oder die Ausführungen der Polizei widersprüchlich sind, liegen nicht vor. 4.6 Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).