Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 215 StPO). Gemäss Anhaltungsbericht der Polizei willigte der Beschwerdeführer zudem ein, dass die Polizei in seinem Auto nachschauen durfte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob dieser noch selbst hätte fahren können oder nicht, ist für die Nachschau nicht entscheidend. Die Ausführungen im Anhaltungsbericht erscheinen jedenfalls glaubhaft und nachvollziehbar. Hinweise, wonach der Ablauf verdreht dargestellt worden ist oder die Ausführungen der Polizei widersprüchlich sind, liegen nicht vor.