Es scheint auch nicht von vorneherein unrechtmässig, dass die Polizei vor der Verstellung des Autos sicherstellen wollte, dass sich darin keine gefährlichen Gegenstände befinden. Andernfalls wäre die Polizei das Risiko eingegangen, dass der Beschwerdeführer gefährliche Gegenstände hätte behändigen können. Immerhin lagen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vor, weshalb das Nachschauen zu Sicherheitszwecken weder offensichtlich unzulässig erscheint noch als Durchsuchung zu qualifizieren ist (vgl. auch Art. 215 Abs. 2 Bst. d StPO sowie FAB- BRI/INHELDER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.