Dafür gibt es indessen keine konkreten Hinweise. Offenbar ergaben sich im Rahmen der Polizeiintervention Verdachtsmomente, wonach der Beschwerdeführer in illegale «Rotlichtaktivitäten» verwickelt sein könnte. So gab D.________ gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe ihr die Möglichkeit gegeben auszuprobieren, ob das Sexgewerbe etwas für sie sein könnte, und er habe ihr ein Bankkonto eröffnet. Es ist nicht zu beanstanden bzw. nicht offensichtlich rechtswidrig, dass die Polizei den Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage zur näheren Kontrolle auf die Polizeiwache führen wollte.