Auch wenn der Beschwerdeführer selbst Kokain konsumiert, kann nicht davon ausgegangen werden, das sichergestellte Kokain sei ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmt gewesen. Dies erscheint mit Blick auf den Umfang des sichergestellten Kokains nicht plausibel und deckt sich auch nicht mit seinen tatnächsten Aussagen, wonach er das Kokain für «die Frauen» besorge und sie relativ viel bräuchten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er schenke den Frauen das Kokain, gilt es im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu verifizieren, ist aber für die Beurteilung der Strafbarkeit ohnehin nicht massgebend.