19 Abs. 2 BetmG strafbar gemacht hat. Die mittlerweile vorliegende forensisch-chemische Analyse hat ergeben, dass es sich bei den im Fahrzeug des Beschwerdeführers sichergestellten weissen festen Substanzen bzw. Minigrips um 50g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 83% (± 5.5%), um 20g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 83% (± 5.5%) und um 5.3g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 81% (± 5.5%) handelt (vgl. forensisch chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 14. April 2025). Damit liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall vor (18 Gramm).