Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1 mit weiterem Hinweis). 4.4 Die in E. 4.2 dieses Beschlusses geschilderten Umstände begründen den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG strafbar gemacht hat.