Er schlafe bei ihr (Z. 62 f.). Weitere Aussagen verweigerte der Beschwerdeführer grösstenteils. Er wollte auch keine Angaben zu den bei ihm sichergestellten Schlüsseln (Z. 166 ff.) oder zur Frage machen, ob er die Wohnung in E.________ (Ortschaft) gemietet habe bzw. für was diese benutzt werde (Z. 222 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 30. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer auf Vorhalt seine Aussage auf die