Der Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen und die Staatsanwaltschaft ordnete (vorab mündlich) eine Durchsuchung des Fahrzeugs sowie Hausdurchsuchungen in E.________ (Ortschaft) (Geschäftswohnung) und F.________ (Ortschaft) (Wohnort) an. Im Rahmen der Durchsuchung des Fahrzeugs stellte die Polizei in einem schwarzen Etui sowie aus einem Knistersack (Notfallkitt) weitere Minigrip fest, welche mutmasslich Kokain oder Kokainstein von 22 und 6.99 Gramm brutto enthielten. Gemäss Sicherstellungsverzeichnis befand sich im Fahrzeug auch eine Grammwaage, Verpackungsmaterial sowie ein Kaffeelöffel. In der Wohnung in E.______