Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Untersuchungshaft vom 8. April 2025 angibt, er erhebe Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Polizei vom 30. März 2025, verzichtet die Beschwerdekammer auf die Eröffnung eines separaten Beschwerdeverfahrens. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer hierbei um die Beurteilung, ob der Anhaltungsbericht als Grundlage zur Begründung eines dringenden Tatverdachts für die Anordnung von Untersuchungshaft beigezogen werden kann. Dies wird im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überprüft.