Die Frage, ob dieses Beweismittel zu Recht sichergestellt wurde, ist nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren und zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts auch nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Untersuchungshaft vom 8. April 2025 angibt, er erhebe Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Polizei vom 30. März 2025, verzichtet die Beschwerdekammer auf die Eröffnung eines separaten Beschwerdeverfahrens.