Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. April 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte nebst den Akten KZM 25 742 (Anordnung Untersuchungshaft) auch die Akten KZM 25 807 ein. Letztere betreffen das vom Beschwerdeführer am 6. April 2025 gestellte Haftentlassungsgesuch, welches mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. April 2025 abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft teilte am 29. April 2025 mit, Rechtsanwalt B.________ habe nach wie vor die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers inne.