Es wurde festgestellt, dass vorbehältlich eines anderen Entscheids der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, der Beschwerdekammer mitzuteilen, wer derzeit die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers innehat (vgl. Verfügung vom 25. April 2025). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. April 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte nebst den Akten KZM 25 742 (Anordnung Untersuchungshaft) auch die Akten KZM 25 807 ein.