Gestützt auf die Beschwerde vom 8. April 2025 (Poststempel: 10. April 2025), die undatierte Eingabe (Eingang Beschwerdekammer: 11. April 2025) sowie die Beschwerdebestätigung vom 24. April 2025 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2025 ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass vorbehältlich eines anderen Entscheids der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt.