(nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 1. April 2025 (KZM 25 742) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 29. Juni 2025. Mit Eingabe vom 8. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) «Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Kantonspolizei» und beantragte seine Haftentlassung. Mit einer weiteren (undatierten) Eingabe «Beschwerde Anordnung Untersuchungshaft» beantragte er seine Haftentlassung.