Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 180 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 1. April 2025 (KZM 25 742) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Ent- scheid vom 1. April 2025 (KZM 25 742) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 29. Juni 2025. Mit Eingabe vom 8. April 2025 an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) «Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Kantonspolizei» und beantrag- te seine Haftentlassung. Mit einer weiteren (undatierten) Eingabe «Beschwerde Anordnung Untersuchungshaft» beantragte er seine Haftentlassung. Dieser Einga- be legte er zudem sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft betreffend Antrag auf Wechsel seiner amtlichen Verteidigung bei. Am 24. April 2025 teilte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auf Nachfrage des Präsidenten i.V. der Be- schwerdekammer nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 1. April 2025 handle. Gestützt auf die Beschwerde vom 8. April 2025 (Poststempel: 10. April 2025), die undatierte Eingabe (Eingang Be- schwerdekammer: 11. April 2025) sowie die Beschwerdebestätigung vom 24. April 2025 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2025 ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass vorbehältlich eines anderen Entscheids der staatsanwalt- schaftlichen Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, der Beschwerdekammer mitzuteilen, wer derzeit die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers innehat (vgl. Verfügung vom 25. April 2025). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. April 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte nebst den Akten KZM 25 742 (An- ordnung Untersuchungshaft) auch die Akten KZM 25 807 ein. Letztere betreffen das vom Beschwerdeführer am 6. April 2025 gestellte Haftentlassungsgesuch, wel- ches mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. April 2025 abgewie- sen wurde. Die Staatsanwaltschaft teilte am 29. April 2025 mit, Rechtsanwalt B.________ habe nach wie vor die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers inne. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Mai 2025 (Eingang Beschwerde- kammer: 5. Mai 2025) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Be- schwerde und reichte weitere, die Haftakten ergänzende Unterlagen ein. Mit Verfü- gung vom 5. Mai 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Be- merkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Der Beschwerdeführer teile mit E- Mail vom 9. Mai 2025 mit, dass auf das Einreichen von Schlussbemerkungen ver- zichtet wird. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes 2 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdefüh- rer die Frage aufwirft, was die Polizei mit dem sichergestellten «Ordner Erotic» be- zweckt, ist er darauf hinzuweisen, dass er die Herausgabe bei der Staatsanwalt- schaft verlangen kann, wenn er damit nicht einverstanden ist. Die Frage, ob dieses Beweismittel zu Recht sichergestellt wurde, ist nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren und zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts auch nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Untersuchungshaft vom 8. April 2025 angibt, er erhebe Beschwerde gegen den Anhaltungsbericht der Polizei vom 30. März 2025, verzichtet die Beschwerdekammer auf die Eröffnung eines separaten Beschwerdeverfahrens. Offensichtlich geht es dem Beschwerde- führer hierbei um die Beurteilung, ob der Anhaltungsbericht als Grundlage zur Be- gründung eines dringenden Tatverdachts für die Anordnung von Untersuchungs- haft beigezogen werden kann. Dies wird im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens überprüft. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 1. Mai 2025 wei- tere Akten ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend ge- machte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbe- sondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Be- schuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, mit absch- liessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- 3 füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.2 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer kam wie folgt in Gang: Der Be- schwerdeführer meldete sich am Abend des 29. März 2025 bei der Polizei, weil ei- ne ehemalige Angestellte (D.________) ihm offenbar seinen Wohnungsschlüssel nicht zurückgeben wollte und es deswegen zu einem Streit kam. Die angerückte Polizei führte in der Folge eine informelle Befragung mit beiden Personen durch. Bei einer groben Durchsuchung des in der Nähe geparkten Fahrzeugs des Be- schwerdeführers wurde in der Mittelkonsole ein Minigrip mit einer weissen festen Substanz festgestellt, bei welcher es sich mutmasslich um einen Kokainstein (51 Gramm brutto) handelt. Ein in der Folge durchgeführter Drogenschnelltest beim Beschwerdeführer fiel positiv auf Kokain aus. Der Beschwerdeführer wurde vorläu- fig festgenommen und die Staatsanwaltschaft ordnete (vorab mündlich) eine Durchsuchung des Fahrzeugs sowie Hausdurchsuchungen in E.________ (Orts- chaft) (Geschäftswohnung) und F.________ (Ortschaft) (Wohnort) an. Im Rahmen der Durchsuchung des Fahrzeugs stellte die Polizei in einem schwarzen Etui sowie aus einem Knistersack (Notfallkitt) weitere Minigrip fest, welche mutmasslich Ko- kain oder Kokainstein von 22 und 6.99 Gramm brutto enthielten. Gemäss Sicher- stellungsverzeichnis befand sich im Fahrzeug auch eine Grammwaage, Verpa- ckungsmaterial sowie ein Kaffeelöffel. In der Wohnung in E.________ (Ortschaft) wurde Verpackungsmaterial, eine Grammwaage sowie 1 Minigrip Kokain (1.72 Gramm brutto) sichergestellt. In der Wohnung in F.________ (Ortschaft) stellte die Polizei einen Ordner «Rotlicht» sicher. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. März 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, das Auto, in dem das Kokain sichergestellt worden sei, werde ausschliesslich von ihm benutzt (Z. 29). Auf Frage, wie regelmässig er Kokain konsumiere und in welchen Mengen, gab er an, er wer- de eingeladen bei diesen Frauen. Das sei ein bis zweimal pro Woche. Die Frauen machten dies, es werde durch Rauchen konsumiert (Z. 45 ff.). Auf Frage, ob er dieses Kokain zu den Frauen bringe, um zu konsumieren, sagte er aus, er habe Frauen, welche nichts könnten. Die seien hilflos und könnten nicht selbst einkau- fen. Er besorge alles für sie. Er bringe ihnen dies und schenke ihnen das. Er habe eine Frau, die sehr teuer sei (Z. 52 ff.). Auf Nachfrage, was er ihnen (den Frauen) schenke, antwortete der Beschwerdeführer, das Kokain. Sie bräuchten relativ viel (Z. 57 f.). Im Gegenzug erhalte er Liebe und Gemeinsamkeit. Er schlafe bei ihr (Z. 62 f.). Weitere Aussagen verweigerte der Beschwerdeführer grösstenteils. Er wollte auch keine Angaben zu den bei ihm sichergestellten Schlüsseln (Z. 166 ff.) oder zur Frage machen, ob er die Wohnung in E.________ (Ortschaft) gemietet habe bzw. für was diese benutzt werde (Z. 222 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 30. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer auf Vorhalt seine Aussage auf die 4 Frage nach dem Kokainkonsum (Z. 106 ff.). Ebenso bestätigte er auf Vorhalt seine Aussage betreffend die Frage, ob er das Kokain den Frauen zum Konsumieren bringe (Z. 115 ff.). Auf Frage, ob er den Frauen auch Kokain besorge, nickte er (Z. 122 ff.). Weiter sagte er aus, dass er das Kokain seit etwa sechs Monaten von D.________ beziehe (Z. 128 ff. und Z. 134 f.). 4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c) oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise er- langt (Bst. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder un- mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Recht- sprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigen- konsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1 mit weiterem Hinweis). 4.4 Die in E. 4.2 dieses Beschlusses geschilderten Umstände begründen den dringen- den Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG strafbar gemacht hat. Die mittlerweile vorliegende forensisch-chemische Analyse hat ergeben, dass es sich bei den im Fahrzeug des Beschwerdeführers sicherge- stellten weissen festen Substanzen bzw. Minigrips um 50g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 83% (± 5.5%), um 20g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 83% (± 5.5%) und um 5.3g netto Kokain mit einem Reinheitsgrad von 81% (± 5.5%) handelt (vgl. forensisch chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 14. April 2025). Damit liegt ein mengenmässig qualifizier- ter Fall vor (18 Gramm). Weiter ist dem forensisch-toxikologischen Abschlussbe- richt des IRM vom 22. April 2025 zu entnehmen, dass die Urin- und Blutprobe des Beschwerdeführers positiv auf Cocain getestet wurde. Auch wenn der Beschwerde- führer selbst Kokain konsumiert, kann nicht davon ausgegangen werden, das si- chergestellte Kokain sei ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmt gewesen. Dies erscheint mit Blick auf den Umfang des sichergestellten Kokains nicht plausi- bel und deckt sich auch nicht mit seinen tatnächsten Aussagen, wonach er das Ko- kain für «die Frauen» besorge und sie relativ viel bräuchten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er schenke den Frauen das Kokain, gilt es im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu verifizieren, ist aber für die Beurteilung der Strafbarkeit ohnehin nicht massgebend. Zudem befanden sich in seinem Fahrzeug auch eine Grammwaage und Verpackungsmaterial, was auf einen Handel mit Kokain schlies- sen lässt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Grammwaage 5 (nur) für das Abmischen des richtigen Verhältnisses von Kokain und Natron ge- braucht werde, ist mit Blick auf die Gesamtumstände ebenfalls kein Indiz für einen ausschliesslichen Eigenkonsum. Die Tatsache, dass am Wohnort des Beschwerde- führers in F.________ (Ortschaft) weder Kokain noch Verpackungsmaterial gefun- den wurden und die Sicherstellungen in der Wohnung in E.________ (Ortschaft) auch einem Mieter zugerechnet werden könnten, vermag den dringenden Tatver- dacht mit Blick auf das in seinem Fahrzeug sichergestellte Kokain ebenfalls nicht abzuschwächen. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anhaltungsbericht der Polizei vom 30. März 2025, welcher Grundlage für die Untersuchungshaft bilde, sei fehlerhaft und die dargestellten Abläufe seien zu Gunsten der Polizei und zu seinem Nachteil verdreht verfasst worden. Dafür gibt es indessen keine konkreten Hinweise. Offenbar ergaben sich im Rahmen der Polizeiintervention Verdachtsmomente, wo- nach der Beschwerdeführer in illegale «Rotlichtaktivitäten» verwickelt sein könnte. So gab D.________ gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe ihr die Möglichkeit gegeben auszuprobieren, ob das Sexgewerbe etwas für sie sein könn- te, und er habe ihr ein Bankkonto eröffnet. Es ist nicht zu beanstanden bzw. nicht offensichtlich rechtswidrig, dass die Polizei den Beschwerdeführer bei dieser Aus- gangslage zur näheren Kontrolle auf die Polizeiwache führen wollte. Da das Fahr- zeug des Beschwerdeführers in der Nähe auf dem Trottoir geparkt war, erscheint es auch nachvollziehbar und wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass dieses nicht dort stehen gelassen konnte, sondern verstellt werden musste. Es scheint auch nicht von vorneherein unrechtmässig, dass die Polizei vor der Verstellung des Autos sicherstellen wollte, dass sich darin keine gefährlichen Gegenstände befin- den. Andernfalls wäre die Polizei das Risiko eingegangen, dass der Beschwerde- führer gefährliche Gegenstände hätte behändigen können. Immerhin lagen Ver- dachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vor, weshalb das Nachschauen zu Sicherheitszwecken weder offensichtlich unzulässig erscheint noch als Durchsu- chung zu qualifizieren ist (vgl. auch Art. 215 Abs. 2 Bst. d StPO sowie FAB- BRI/INHELDER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 215 StPO). Gemäss Anhaltungsbericht der Polizei willigte der Beschwerdeführer zudem ein, dass die Polizei in seinem Auto nachschauen durfte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob dieser noch selbst hätte fah- ren können oder nicht, ist für die Nachschau nicht entscheidend. Die Ausführungen im Anhaltungsbericht erscheinen jedenfalls glaubhaft und nachvollziehbar. Hinwei- se, wonach der Ablauf verdreht dargestellt worden ist oder die Ausführungen der Polizei widersprüchlich sind, liegen nicht vor. 4.6 Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein ausgeschlossen er- scheint. Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatver- dachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kann nicht offensichtlich davon ausgegangen werden, es habe sich beim «Nachschauen» durch die Polizei bereits 6 um eine eigentliche Durchsuchung oder eine unzulässige Beweisausforschung ge- handelt. Der Umstand, dass das Kokain in der Mittelkonsole zum Vorschein kam, ändert daran nicht. Würde das Nachschauen aus Sicherheitsgründen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (wozu auch der Selbstschutz der Polizei gehört, vgl. FAB- BRI/INHELDER, a.a.O., N. 30 zu Art. 215 StPO) grundsätzlich und einzig einen gro- ben Blick in das Innere des Autos umfassen, würde es seines Sinns entleert. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass auch das Nachschauen in der Mittel- konsole bzw. die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Inhalt der Mittelkon- sole zu leeren (vgl. Protokoll Haftverfahren betreffend Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs [KZM 25 807] vom 22. April 2025, Z. 28 ff.), noch von der Nachschau im Sinne einer Gefahrenabwehr umfasst ist. Da die in der Folge ange- ordnete Durchsuchung des Autos noch weitere Beweismittel zum Vorschein brach- te, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe be- reits vorgängig alles öffnen und herausnehmen müssen. Abgesehen davon dürfen Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet wer- den, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Da gemäss Rechtsprechung qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_773/2022 vom 16. Oktober 2022 E. 3.3.5), ist die Verwertbarkeit der in der Mittelkonsole des Autos aufgefundenen Drogenmenge selbst dann nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn von einer fehlenden Einwilligung bzw. Durchsuchung ohne schriftlichen Befehl ausgegangen werden würde. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens abschliessend über die Verwertbarkeit des in der Mittel- konsole sichergestellten Kokains zu befinden. Bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls handelt es sich zudem um Ord- nungsvorschriften, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4). Deshalb kommt auch die Verwertbarkeit der aus den Durchsuchungen gewonne- nen Beweismittel in Betracht, selbst wenn die Durchsuchungen bislang nur münd- lich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurden und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nicht anwesend war (vgl. auch THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 15 f. zu Art. 245). Weiter bestehen keine Hinweise, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung falsch protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll vorgelesen wurde. Hätte er tatsächlich nie gesagt, er beziehe seit sechs Monaten Kokain bei D.________, wä- re zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in diesem Zeitpunkt korrigiert hätte. Abgesehen davon besteht auch ohne Berücksichtigung dieser Aussage ein drin- gender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. 7 Zudem geht aus dem Protokoll der Hafteröffnung hervor, dass der Beschwerdefüh- rer nach einer kurzen Besprechung mit seinem Anwalt auf eine persönliche An- hörung beim Zwangsmassnahmengericht verzichtet hat (Z. 203 ff.). Von einem bloss «angeblichen» Verzicht bzw. der Verletzung von Verfahrensrechten ist daher nicht auszugehen. 5. 5.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie für sich allein genommen eine sol- che nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussage- verweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht geständig. Zudem steht das Verfahren ganz am Anfang. Es ist nicht klar, welche Rolle der Beschwerdeführer spielt und wie vielen Frauen er Kokain geliefert hat. Sein Mobiltelefon wird durchsucht und es ist davon auszugehen, dass sich daraus Hinweise auf Mittäter, Gehilfen, Lieferanten und/oder Abnehmer ergeben, welche ebenfalls einvernommen werden sollen. Die 8 (unbeeinflussten) Aussagen dieser Personen sind von grosser Bedeutung. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er alles für die Frauen besorge, weist zudem auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin, womit die Aussagen dieser Frauen als mutmassliche Abnehmerinnen besonders kollusionsanfällig erscheinen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Strafverfolgungsbehörden bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten – jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung – die Möglichkeit haben, Abnehmer oder Lieferanten aufzu- spüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen ab- sprechen kann (Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.5 sowie 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3). Es liegen aufgrund der lau- fenden Ermittlungshandlungen nach wie vor konkrete Kollusionsmöglichkeiten vor. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf die drohende Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr auch ein grosses Interesse daran, seinen Tatbeitrag möglichst gering zu halten und er scheint mit Blick auf die von ihm geschilderte Rolle als Versorger auch massgeblichen Einfluss auf diese Frauen zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Polizei gerufen hat, schliesst die Kollusionsgefahr nicht aus, zumal er offensichtlich nicht damit gerechnet hatte, dass ein Verdacht gegen ihn entstehen könnte. Seine pauschalen Beteuerungen, wonach er nichts vertuschen bzw. behindern wolle, sind mit Blick auf die geschilderten Umstände nicht geeignet, die Kollusionsgefahr in diesem Stadium des Verfahrens auszuschliessen. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheits- entziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2025 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid wurde er für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf den zu untersuchenden Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungs- handlungen (insbesondere Durchsuchung seines Mobiltelefons sowie Befragung 9 von weiteren Personen) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismäs- sig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsge- fahr wirksam begegnet werden könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersu- chungshaft (29. Juni 2025) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Der Be- schwerdeführer wurde am 29. März 2025 festgenommen. Die für drei Monate ver- längerte Untersuchungshaft endet folglich am 28. Juni 2025. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Ver- fahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfah- ren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Ver- fahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 28. Juni 2025 endet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11