3. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1/Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschuldigte 1/Beschwerdeführer ist verpflichtet, die Entschädigung am Ende des Verfahrens zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung der Beschuldigten 3 für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.