Die dem Beschwerdeführer einmalig zustehenden CHF 135.00 (E. 3.2) sind mit diesen monatlichen CHF 107.25 (E. 3.4) zu verrechnen. Da die Beschwerde nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung geführt werden kann (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9b zu Art. 396 StPO), ist weder die angefochtene Verfügung aufzuheben noch ein Mankobetrag auszubezahlen. Die Beschwerde ist abzuweisen.