Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, die ausgewiesenen Heizkosten von monatlich CHF 192.75 «grosszügig» auf CHF 300.00 erhöht zu haben. Diese Differenz von monatlich CHF 107.25 ist nicht Teil des Notbedarfs, da sie auf keiner notwendigen und tatsächlich ausgeführten Zahlung beruht. Die Kammer erlaubt sich an dieser Stelle die Bemerkung, dass Rechnungen die tatsächliche Bezahlung nicht zu belegen mögen. 3.5 Die dem Beschwerdeführer einmalig zustehenden CHF 135.00 (E. 3.2) sind mit diesen monatlichen CHF 107.25 (E. 3.4) zu verrechnen.