B1 nennt Wasser- und Energiekosten zwar nicht explizit als Teil des Grundbetrags. Erstere fallen jedoch ohne Weiteres unter Instandhaltung der Wäsche respektive Körperpflege, letztere unter Beleuchtung und Kochstrom. 3.4 Wie bereits dargelegt, können Zuschläge gemäss Effektivitätsgrundsatz nur berücksichtigt werden, wenn Notwendigkeit und tatsächliche Bezahlung nachgewiesen sind. Entsprechend können Zahlungen nur im geltend gemachten Umfang berücksichtigt werden. Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, die ausgewiesenen Heizkosten von monatlich CHF 192.75 «grosszügig» auf CHF 300.00 erhöht zu haben.