Der Beschwerdeführer macht für diese Hypothek im ersten Quartal 2025 eine Zahlung von CHF 405.00 geltend (Beschwerdebeilage 3). Den oben dargelegten Grundsätzen zufolge ist somit ein Drittel dieser Rechnung, ausmachend CHF 135.00, für den Monat Januar 2025 zu berücksichtigten. 3.3 Was die monierten Heiz-, Wasser- und Energiekosten anbelangt, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass einzig die Heizkosten zusätzlich zum Grundbetrag zu entschädigen sind (Ziff. II.2. KS B1). KS B1 nennt Wasser- und Energiekosten zwar nicht explizit als Teil des Grundbetrags.