Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass Zuschläge nur berücksichtigt werden können, wenn Notwendigkeit und tatsächliche Bezahlung nachgewiesen sind. Da dies vorliegend nicht gegeben ist, kann diese Hypothek nicht berücksichtigt werden. Damit verbleibt einzig die Festhypothek Nr. L.________. Gemäss Kündigung der I.________(Bank) vom 28. Oktober 2024 wurde diese auf Ende Januar 2025 gekündigt. Der Beschwerdeführer macht für diese Hypothek im ersten Quartal 2025 eine Zahlung von CHF 405.00 geltend (Beschwerdebeilage 3).