3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Zinsen für die SARON Hypothek Nr. K.________ nicht berücksichtigt worden seien (S. 7 der Beschwerde). Gleichzeitig räumt er ein, diese nicht mehr zu bezahlen (S. 8 der Beschwerde). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Hypothekarzins für diese Hypothek letztmals für das 1. Quartal 2024 bezahlt wurde (pag. 07 927 146). Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass Zuschläge nur berücksichtigt werden können, wenn Notwendigkeit und tatsächliche Bezahlung nachgewiesen sind.