sog. «Effektivitätsgrundsatz»). 3.2 Angesichts des Streitgegenstands sind vorliegend nur die Hypothekarzinsen zu berücksichtigen, die ab dem 1. Januar 2025 geschuldet sind. Der Kündigung der I.________(Bank) vom 28. Oktober 2024 (pag. 07 927 163 f.) kann entnommen werden, dass die Festhypothek Nr. J.________ per Ende 2024 ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden ist. Entsprechend handelt es sich im vorliegend interessierenden Zeitraum nur noch um eine Schuld, für die Verzugszins geschuldet ist, welcher nicht Teil des Notbedarfs darstellt.