Die Strafverfolgungsbehörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 112 vom 2. Mai 2024 E. 5.3 mit Hinweisen).