Auf dieses Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Auszahlung von Mankobeträgen, soweit das Jahr 2024 betroffen ist. Anfechtungsobjekt ist einzig die Berechnung des Existenzminimums ab dem 1. Januar 2025. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selbst geltend, die Berechnung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sei noch vor dem Bundesgericht hängig. Rügen betreffend Mankobeträge konnte er im dortigen Verfahren vorbringen.