2.2 Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2025 hat. Die darin verfügte Zahlungsanweisung dient vollumfänglich den Interessen des Beschwerdeführers, da ohne sie infolge der Kontosperrung keine Zahlungen zu seinen Gunsten ausgeführt werden können. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern er über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.