BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung des Existenzminimums bzw. der monatlichen Fehlbeträge in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2025 hat.