Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 22. April 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Auszahlung von Mankobeträgen für die Jahre 2024 und 2025 sowie die Ausdehnung des amtlichen Verteidigungsmandats auf das vorliegende Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. April 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt und bot der Beschuldigten 3 sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.