Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 178+179 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Berechnung Existenzminimum / Zahlungsanweisung Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 7./8. April 2025 (W 23 188) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. April 2025 berechnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Existenzminimum von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1/Beschwerdeführer) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) ab 1. Januar 2025 neu. Mit Verfügung vom 8. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft eine Zahlungsanweisung an die H.________(Bank), bei der der Beschwerdeführer und die Beschuldigte 3 ein ge- meinsames Konto führen. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 22. April 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Auszahlung von Mankobeträgen für die Jahre 2024 und 2025 sowie die Ausdehnung des amtlichen Verteidigungsmandats auf das vorliegende Verfahren, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. April 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ auch für das Be- schwerdeverfahren gilt und bot der Beschuldigten 3 sowie der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 1. Mai 2025 reichte die Staatsan- waltschaft eine (delegierte) Stellungnahme ein, am 26. Mai 2025 die Beschuldig- te 3. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berech- nung des Existenzminimums bzw. der monatlichen Fehlbeträge in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschwerdeführer kein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2025 hat. Die darin verfügte Zahlungsanweisung dient vollumfänglich den Interessen des Be- schwerdeführers, da ohne sie infolge der Kontosperrung keine Zahlungen zu sei- nen Gunsten ausgeführt werden können. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern er über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Auszahlung von Mankobeträgen, soweit das Jahr 2024 betroffen ist. Anfechtungsobjekt ist einzig die Berechnung des Existenzminimums ab dem 1. Januar 2025. Im Übrigen macht der Beschwer- deführer selbst geltend, die Berechnung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sei noch vor dem Bundesgericht hängig. Rügen betreffend Mankobeträge konnte er im dortigen Verfahren vorbringen. 2 2.4 Im Resultat ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als die Verfügung vom 7. April 2025 angefochten ist und die Auszahlung von Mankobeträgen für das Jahr 2025 beantragt wird. 3. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde mit der mangelnden Berücksich- tigung der Hypothekarzinsen sowie der Heiz-, Wasser- und Energiekosten. 3.1 Bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung ist das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum unter Anwendung von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu konkretisieren. Die Strafverfolgungs- behörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 112 vom 2. Mai 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 1.1.2011 [nachfolgend: KS B1]) massgebend (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 305+306 vom 16. Januar 2018 E. 10). Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversi- cherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. fallen in den monatlichen Grundbetrag (Ziff. I KS B1). Besitzt der Schuldner ei- ne eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Lie- genschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (Ziff. II.1. KS B1). Die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume sind ebenfalls zum Grundbetrag hinzuzurechnen (Ziff. II.2. KS B1). Bereits bestehende Schulden sind im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 93 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, in: KUKO SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 40d zu Art. 93 SchKG). Sämtliche Zuschläge zum Grund- betrag können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit und die tatsächliche Zahlung der entsprechenden Kosten nachgewiesen ist (BGE 121 III 22; sog. «Effektivitätsgrundsatz»). 3.2 Angesichts des Streitgegenstands sind vorliegend nur die Hypothekarzinsen zu berücksichtigen, die ab dem 1. Januar 2025 geschuldet sind. Der Kündigung der I.________(Bank) vom 28. Oktober 2024 (pag. 07 927 163 f.) kann entnommen werden, dass die Festhypothek Nr. J.________ per Ende 2024 ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden ist. Entsprechend handelt es sich im vorliegend inter- essierenden Zeitraum nur noch um eine Schuld, für die Verzugszins geschuldet ist, welcher nicht Teil des Notbedarfs darstellt. 3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Zinsen für die SARON Hypothek Nr. K.________ nicht berücksichtigt worden seien (S. 7 der Beschwerde). Gleich- zeitig räumt er ein, diese nicht mehr zu bezahlen (S. 8 der Beschwerde). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Hypothekarzins für diese Hypothek letztmals für das 1. Quartal 2024 bezahlt wurde (pag. 07 927 146). Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass Zuschläge nur berücksichtigt werden können, wenn Notwendigkeit und tatsächliche Bezahlung nachgewiesen sind. Da dies vorliegend nicht gegeben ist, kann diese Hypothek nicht berücksichtigt werden. Damit verbleibt einzig die Festhypothek Nr. L.________. Gemäss Kündigung der I.________(Bank) vom 28. Oktober 2024 wurde diese auf Ende Januar 2025 gekündigt. Der Beschwerdeführer macht für diese Hypothek im ersten Quartal 2025 eine Zahlung von CHF 405.00 geltend (Beschwerdebeilage 3). Den oben dargeleg- ten Grundsätzen zufolge ist somit ein Drittel dieser Rechnung, ausmachend CHF 135.00, für den Monat Januar 2025 zu berücksichtigten. 3.3 Was die monierten Heiz-, Wasser- und Energiekosten anbelangt, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass einzig die Heizkosten zusätzlich zum Grund- betrag zu entschädigen sind (Ziff. II.2. KS B1). KS B1 nennt Wasser- und Energie- kosten zwar nicht explizit als Teil des Grundbetrags. Erstere fallen jedoch ohne Weiteres unter Instandhaltung der Wäsche respektive Körperpflege, letztere unter Beleuchtung und Kochstrom. 3.4 Wie bereits dargelegt, können Zuschläge gemäss Effektivitätsgrundsatz nur berücksichtigt werden, wenn Notwendigkeit und tatsächliche Bezahlung nachge- wiesen sind. Entsprechend können Zahlungen nur im geltend gemachten Umfang berücksichtigt werden. Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, die ausgewiesenen Heizkosten von monatlich CHF 192.75 «grosszügig» auf CHF 300.00 erhöht zu haben. Diese Differenz von monatlich CHF 107.25 ist nicht Teil des Notbedarfs, da sie auf keiner notwendigen und tatsächlich ausgeführten Zahlung beruht. Die Kammer erlaubt sich an dieser Stelle die Bemerkung, dass Rechnungen die tatsächliche Bezahlung nicht zu belegen mögen. 3.5 Die dem Beschwerdeführer einmalig zustehenden CHF 135.00 (E. 3.2) sind mit diesen monatlichen CHF 107.25 (E. 3.4) zu verrechnen. Da die Beschwerde nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung geführt werden kann (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9b zu Art. 396 StPO), ist weder die angefochtene Verfügung aufzuheben noch ein Mankobetrag auszubezahlen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1/Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschuldigte 1/Beschwerdeführer ist verpflichtet, die Entschädigung am Ende des Verfahrens zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung der Beschuldigten 3 für das Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt G.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per B-Post) - M.________, beide v.d. Rechtsanwälte Dr. N.________ und Rechtsanwalt O.________ (per B-Post) 5 Bern, 26. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6