2023, N. 2 zu Art. 58 StPO). Eine Gesamtbefangenheit aller juristischen Fachleute auf Ebene der Stadt und Region Bern kann demnach nicht angenommen werden. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.