Weder bestehen Anzeichen auf Ableismus noch auf ein anderweitiges persönliches Interesse am Strafverfahren. 3.2 Mit ihrem Schreiben vom 11. März 2025 macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, sämtliche juristischen Fachleute der Stadt und Region Bern, einschliesslich Staatsanwaltschaft und Regionalgericht, seien befangen. Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf einzelne Mitglieder der Strafbehörden und nicht auf eine ganze Behörde. Eine Behörde als solche kann nicht befangen sein (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art.