76 Abs. 1 sowie Art. 78 Abs. 1 StPO ist es Pflicht, die Aussagen der Parteien in einem Protokoll festzuhalten. Die protokollierten Aussagen sowie die dazugehörigen Zusammenhänge dienen dem Beweis, dass und wie die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden (NÄPFLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 Art. 76 StPO). Die Gesuchstellerin beanstandet denn auch nicht die Richtigkeit der protokollierten Aussagen, sondern führt lediglich aus, dass die mit den Nebenbemerkungen aufgeführten Verhaltensweisen in ihrer Beeinträchtigung fussen.