Die Gesuchsgegnerin habe das Ganze in Gang gesetzt und «[…] ein Strafverfahren gegen sie geschrieben.» (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. April 2025 PEN 24 520 S. 2). Damit verkennt sie offensichtlich die Rolle der Gerichtspräsidentin eines Regionalgerichts im Strafverfahren. So war es nicht die Gesuchsgegnerin, welche ein Verfahren bzw. eine Untersuchung eröffnete, sondern die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Verweise der Gesuchstellerin, wonach aus dem Protokoll ableistische Nebenbemerkungen ersichtlich seien, sind nicht nachvollziehbar. Gemäss Art. 76 Abs. 1 sowie Art.