Die Gesuchsgegnerin entschied in der Folge, dass in ihren Augen keine ausstandsbegründenden Tatsachen ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht worden seien, und führte das Verfahren fort. Mit Verfügung vom 17. April 2025 leitete sie das Ausstandsgesuch inklusive einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 24. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und führte einen einfachen Schriftenwechsel durch.