__ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Auf Nachfrage der Gesuchsgegnerin gab die Gesuchstellerin keinen in der Strafprozessordnung vorgesehenen Ausstandsgrund an. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die Gerichtspräsidentin das Ganze in Gang gesetzt und ein Strafverfahren gegen sie geschrieben habe. Die Gesuchsgegnerin entschied in der Folge, dass in ihren Augen keine ausstandsbegründenden Tatsachen ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht worden seien, und führte das Verfahren fort.